AGB

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) legen die Bedingungen für die Fahrzeugvermietung zwischen der Vermietungsfirma DoSa Sandu (im Folgenden „Vermieter“ genannt) und dem Mieter (im Folgenden „Mieter“ genannt) fest.

Mietvertrag

Der Mietvertrag wird abgeschlossen, wenn der Mieter das Online-Mietantragsformular auf der Website des Vermieters ausfüllt und die Reservierung nach erfolgter Zahlung vom Vermieter bestätigt wird.

Mietdauer

Die Mietdauer beginnt bei der Fahrzeugübergabe und endet bei der Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb der vereinbarten Zeit an den Vermieter. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Vermieters. Zahlungen müssen im Voraus erfolgen, um die Reservierung zu bestätigen. Der voraussichtliche Mietpreis wird vor Abschluss der Reservierung im Kostenrechner des Reservierungssystems angezeigt und umfasst die Nutzung des Fahrzeugs für den reservierten Zeitraum. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird der volle Tarif für die ursprünglich reservierte Zeit berechnet.

Die Zahlung der Mietkosten erfolgt über das vom Mieter angegebene Zahlungsmittel. Der Mieter stimmt zu, dass etwaige Nachbelastungen (z.B. für Bussgelder, Gebühren etc.) über das angegebene Zahlungsmittel erfolgen dürfen. Der Vermieter kann die Mietkosten separat in Rechnung stellen und eine Rechnungsgebühr erheben.

Wenn eine Rechnung für die Mietkosten ausgestellt wird, ist diese mit der Rechnungsstellung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

Der Vermieter kann seine Forderungen jederzeit an Dritte abtreten. Bei Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen, die vollständig zu Lasten des Mieters gehen.

Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, kann der Vermieter den Mieter mahnen. Die Mahngebühren betragen CHF 10 für die erste Mahnung, CHF 20 für die zweite Mahnung und CHF 30 für eine dritte Mahnung. Bei erfolglosen Mahnungen kann der Vermieter die Forderung an ein Inkassobüro abtreten. Dieses wird die offenen Beträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einfordern und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben.

Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich einzureichen, andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.

Der Mieter stimmt zu, dass etwaige Strafzahlungen oder Gebühren (z.B. für Betankung, Reinigung etc.) vom angegebenen Zahlungsmittel abgebucht werden dürfen. Wenn eine Rechnung für Strafzahlungen oder Gebühren ausgestellt wird, gelten die Bestimmungen gemäß den Punkten a bis c.

Unbezahlte Rechnungen können, unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolgt ist oder nicht, ohne vorherige Benachrichtigung des Mieters zur Sperrung oder zum Entzug der Nutzung der Dienstleistungen des Vermieters führen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Vertrag in diesen Fällen fristlos und einseitig zu kündigen.

Die Sperrung bzw. der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrags durch den Vermieter berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch den Vermieter noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen des Mieters.

Wartung / Reparaturen

Der Mieter muss das Fahrzeug sorgfältig nutzen und regelmäßig den Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck prüfen. Alle Mängel, die der Mieter nicht selbst beheben kann, sind sofort dem Vermieter zu melden und dessen Anweisungen zu folgen. Für Ausgaben im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motoröl, Ersatzteile, Reparaturkosten) muss vorher eine Kostenzusage des Vermieters eingeholt werden. Die aufgrund dieser Kostenzusage getätigten Ausgaben werden dem Mieter nach Rückgabe des Fahrzeugs und Vorlage der Quittungen erstattet. Eigenständige Reparaturen durch den Mieter sind nicht erlaubt.

Pannen und Unfälle mit dem Mietfahrzeug

Bei einer Panne, die die Fahrt oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigt, ist dies dem Vermieter sofort per E-Mail mitzuteilen.

Bei Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder anderen Schäden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Ansprüche von Gegnern dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Unterschlagung des Fahrzeugs ist zusätzlich der Vermieter umgehend zu informieren. Der Mieter muss bei all diesen Vorfällen, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort einen schriftlichen Bericht erstellen und dem Vermieter per E-Mail senden. Bei einem Unfall muss der Bericht Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Diebstahl und der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden beim Vermieter einzureichen.

Wenn keine Schadenmeldung oder kein Polizeibericht vorliegt, kann der Vermieter den Mieter, der das Fahrzeug zuletzt genutzt hat, als Verursacher des Schadens betrachten und zur Verantwortung ziehen. Der Vermieter kann hierzu auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Der Mieter kann den Gegenbeweis erbringen.

Bei Pannen oder Unfällen, die die Weiterfahrt erschweren oder unmöglich machen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, muss das weitere Vorgehen sofort mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Nutzung des Fahrzeug

Das Mindestalter für die Anmietung und das Führen eines Fahrzeugs vom Vermieter beträgt 18 Jahre. Der Mieter muss zu Beginn der Mietperiode einen in der Schweiz gültigen Führerschein besitzen und Fotos von Vorder- und Rückseite des Führerscheins im LolRent-System hochladen. Das Fahrzeug darf sowohl vom Mieter selbst als auch von autorisierten zusätzlichen Fahrern gesteuert werden. Zusatzfahrer sind dem Vermieter zu melden. Der Mieter bleibt für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und den zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst fährt.

Der Mieter muss das Fahrzeug sorgfältig behandeln und nur zweckgemäß nutzen. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist nicht erlaubt. Alle gesetzlichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Das Fahrzeug muss sauber und vollgetankt zurückgegeben werden; andernfalls wird eine Gebühr für das Nachtanken von CHF 150 erhoben. Der Mieter muss sicherstellen, dass nur der vorgesehene Treibstoff verwendet wird. Bei Falschbetankung werden die entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.

Vor Fahrtantritt muss sich der Mieter gemäß Straßenverkehrsgesetz vergewissern, dass sich das Fahrzeug in betriebsfähigem Zustand befindet. Sicherheitstechnische Schäden oder Mängel sind dem Vermieter vor Fahrtantritt unverzüglich telefonisch zu melden. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt und wird bei Missachtung mit einer Strafgebühr von CHF 150 geahndet. Eventuelle Reinigungskosten und weitere Gebühren für geöffnete Fenster, Türen, nicht ausgeschaltetes Licht oder offene Schlüsselboxen werden mit CHF 150-300 in Rechnung gestellt.

Ausnahmen von dieser Nutzungsregelung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung des Vermieters. Der Mieter darf sein Privatfahrzeug während der Mietperiode auf dem ausgewiesenen LolRent-Parkplatz des gemieteten Fahrzeugs parken, solange es den Zugang zu anderen Fahrzeugen nicht behindert. Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen dürfen nicht aus dem Fahrzeug entfernt oder demontiert werden. Haustiere dürfen nur in geeigneten Transportbehältern befördert werden.

Der Transporter muss vor der Rückgabe auf eigene Kosten gründlich gesäubert werden. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitteilen. Alle Schäden, die durch unsachgemäße oder missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs entstehen, werden dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.

Allgemeine Bestimmungen:

Der Vermieter ist unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.

Bei einem Unfall ist ein europäisches Unfallprotokoll auszufüllen (Formular befindet sich im Fahrzeug). Dieses Formular ist unverzüglich per E-Mail an den Vermieter zu übermitteln.

Der Fahrer/Mieter darf keine Schuldanerkennung unterzeichnen, da diese vom Vermieter nicht akzeptiert wird.

Ein Pannendienst im In- und Ausland darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter gerufen werden. Andernfalls werden die Kosten des Pannendienstes nicht vom Vermieter übernommen und dem Mieter in Rechnung gestellt.

Reparaturaufträge dürfen ausschließlich durch den Vermieter erteilt werden. Es ist nicht gestattet, dass der Mieter eigenständig Reparaturen am Fahrzeug vornimmt.

Bei rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Fahrzeug sofort anzuhalten und der Vermieter telefonisch zu kontaktieren, um weitere Anweisungen zu erhalten. Es darf nicht weitergefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist die Weiterfahrt grundsätzlich erlaubt. Der Vermieter ist in diesem Fall per E-Mail zu informieren.

Betriebsschäden, die durch fahrlässige Handhabung verursacht wurden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, übermäßiger Kupplungsverschleiß durch unsachgemäße Bedienung, Falschbetankung, mechanische Schäden durch unsachgemäße Nutzung), sowie die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Sollte das Fahrzeug aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht verfügbar sein, ist der Mieter für die Organisation der Weiterfahrt verantwortlich und es besteht kein Anspruch auf einen Ersatzwagen.

Schäden am Mietfahrzeug:

Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin für Schäden am Fahrzeug, die durch Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemäße Nutzung verursacht wurden, vollumfänglich Ersatz zu leisten.

Bei Defekten, Schäden oder anderen Unregelmäßigkeiten bzw. Pannen, die die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, ist dies der Vermieterin unverzüglich per E-Mail zu melden.

Der Mieter muss vor Beginn der Mietzeit den Außenbereich des Fahrzeugs und unmittelbar danach den Innenbereich (Fahrerkabine, Laderaum) auf bereits vorhandene Schäden überprüfen und diese unverzüglich mit Foto in der LolRent WhatsApp oder per E-Mail melden. Liegt keine rechtzeitige Schadenmeldung vor, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der das Fahrzeug vor der ersten Schadensfeststellung oder rechtzeitigen Schadenmeldung des nächsten Mieters zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Der Kunde kann den Gegenbeweis erbringen.

Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft repariert. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadensfall die Ursache, den Umfang und die Bezifferung des Schadens durch einen von ihr beauftragten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit bindender Wirkung gemäß Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.

Ist das Fahrzeug infolge eines Schadensfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie dem verantwortlichen Mieter für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall in Rechnung stellen.

Führerschein und Nutzung des Fahrzeugs

Jeder Fahrer muss einen gültigen Führerschein besitzen. Der Mieter ist nur zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, wenn er sich erfolgreich im Online-Portal oder in der App der Vermieterin registriert hat und einen in der Schweiz gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrzeugkategorie besitzt. Das Fahren ohne gültigen Führerschein wird strafrechtlich verfolgt und kann zu Schadensersatzforderungen führen. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Vertragsdauer bei den zuständigen Behörden anzufragen, ob er einen gültigen Führerschein besitzt und kein Führerscheinentzug vorliegt.

Der Mieter ist von der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs für dieses verantwortlich. Fahrzeuge müssen am Ende der Mietzeit wieder an den Abholort zurückgebracht und auf dem ursprünglichen LolRent-Parkplatz abgestellt werden. Einwegfahrten sind nicht gestattet. Der Mieter kann eine Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn stornieren, ohne dass Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung später oder wird das reservierte Fahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht genutzt, muss der Mieter den gesamten Mietpreis bezahlen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.

Haftung und Versicherung

Einige Fahrzeuge sind teilkasko- und andere vollkaskoversichert. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den Namen seiner Versicherung zu nennen, für den Fall, dass diese benötigt wird. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietdauer entstehen, soweit sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Vermieterin durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsachgemäßes Verhalten des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. Dies umfasst insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör.

Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin für Schäden am Fahrzeug, die er durch Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemäße oder zweckwidrige Nutzung verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.

Darüber hinaus haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Fahrzeugs, die er zu verantworten hat. Dies umfasst, jedoch nicht ausschließlich, Schäden, die durch die Betankung mit falschem Kraftstoff, die Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen etc., die unsachgemäße Nutzung von Schneeketten, die unsorgfältige Handhabung des Innenraums (z.B. Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polstern und Teppichen), Fahrten abseits der Straße und allgemein die unvorsichtige Handhabung (z.B. Schäden am Unterboden wie Lenkungs-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwellen, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falsche Handhabung des Fahrzeugs (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw.) entstehen.

Der Umfang der Haftung umfasst die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie alle weiteren Schäden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Gutachten, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten und Verwaltungskosten.

Der Mieter muss vor Beginn der Mietzeit den Außenbereich des Fahrzeugs und unmittelbar danach den Innenbereich (Fahrerkabine, Laderaum) auf bereits vorhandene Schäden überprüfen und nicht markierte Schäden unverzüglich mit Foto in der LolRent WhatsApp oder per E-Mail melden. Liegt keine rechtzeitige Schadenmeldung vor, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der das Fahrzeug vor der ersten Schadensfeststellung oder der rechtzeitigen Schadenmeldung des nächsten Mieters zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Der Kunde kann den Gegenbeweis erbringen.

Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden des Mieters, die durch Mängel des Fahrzeugs entstehen, es sei denn, die Vermieterin hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Andernfalls wird jegliche vertragliche und außervertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und anderen berechtigten Personen ausgeschlossen, sofern die Vermieterin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Zudem übernimmt die Vermieterin keine Verantwortung für Schäden, die von ihren Hilfspersonen verursacht werden.

Kündigung und Beendigung des Vertrages

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, das Kundenkonto des Mieters jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen und Reservierungen ohne Begründung zu annullieren. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Kosten, und die Vermieterin haftet nicht für etwaige Schäden durch die Annullierung.

Die Vermieterin kann fristlos kündigen, wenn der Mieter falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, die die Fortführung des Vertrages für die Vermieterin unzumutbar machen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht behoben werden.

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Kundenbeziehung nach einem Schadensfall, bei Verstössen gegen die AGB oder bei schwerwiegenden Vergehen durch sofortige Kündigung des Kundenkontos zu beenden.

Der Mieter kann eine Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn stornieren, ohne dass Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung später oder wird das reservierte Fahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht genutzt, muss der Mieter den gesamten Mietpreis bezahlen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.

Sonstige Regelungen

Die Vermieterin stellt kein Zubehör wie Spanngurte, Kindessitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Decken etc. zur Verfügung.

Das Trackersystem im Fahrzeug zeichnet die gefahrene Route auf. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass diese Daten bei Bedarf von der Vermieterin abgerufen werden können.

Die Vermieterin behandelt personenbezogene Daten gemäß den Schweizer Datenschutzgesetzen und darf diese zur Vertragsabwicklung und zum Schutz berechtigter Geschäftsinteressen verarbeiten und speichern. Daten dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin an Dritte weitergegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.

Die Vermieterin darf für die Prüfung (z.B. Bonitätsprüfung, Führerscheinprüfung) und Vertragsabwicklung erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einholen.

Alle Fahrzeuge sind mit einer für Schweizer Autobahnen erforderlichen Vignette ausgestattet. Andere in- und ausländische Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplaketten) sind nicht inbegriffen und können nicht gegenüber der Vermieterin geltend gemacht werden.

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem Weg oder auf einem Standplatz des Fahrzeugs erleidet.

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Tarife, Gebühren und weitere Bestimmungen jederzeit einseitig zu ändern.

Rückgabe des Fahrzeugs

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und in dem Zustand Azurückzugeben, in dem es übernommen wurde, abzüglich normaler Abnutzung. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei verspäteter Rückgabe zusätzliche Gebühren zu erheben.

Das Fahrzeug muss spätestens am Ende der Reservierungszeit vollgetankt und in sauberem und betriebsbereitem Zustand an den Abholort zurückgebracht werden. Ist eine pünktliche Rückgabe nicht möglich, ist die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu informieren.

Wird das Fahrzeug nicht pünktlich an den Abholort zurückgebracht, hat der Mieter eine Strafgebühr von CHF 300 zu entrichten und eventuellen Schaden zu ersetzen.

Das Fahrzeug muss am Ende der Reservierungszeit exakt im Parkfeld des ausgeschilderten LolRent-Parkplatzes am Abholstandort geparkt werden. Ist ein Umparken des Fahrzeugs durch die Vermieterin oder ein Abschleppdienst erforderlich, werden diese Leistungen sowie etwaige Gebühren und Schadensersatzansprüche Dritter dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Gebühr für das Umparken durch die Vermieterin beträgt mindestens CHF 200.

Datenschutz

Alle Daten, die die Vermieterin vom Mieter oder anderen beteiligten Personen erhält, werden gemäß den schweizerischen Datenschutzgesetzen verarbeitet.

Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vermieterin neben allgemeinen Personendaten auch Daten aus dem Führerschein oder einem Identifikationsdokument (Pass/ID), Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse), Finanzdaten (z.B. Kreditkartendaten) sowie andere relevante Personendaten für Zwecke, die mit der Miete eines Fahrzeugs im Zusammenhang stehen, verarbeitet.

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.