AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)— DoSa Sandu Einzelfirma, eingetragen im Handelsregister des Kantons Bern

 

  1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
    1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedinungen (nachfolgend AGB genannt) legen die Bedingungen für die Fahrzeugvermietung zwischen der Einzelfirma DoSa Sandu, laufend unter der Website www.lolrent.ch, (nachfolgend Vermieterin genannt) und der Mieterschaft (nachfolgend Kundschaft genannt) fest. Bei dem Angebot von DoSa Sandu handelt es sich um ein Self-Service Angebot. Die Fahrzeuge werden nicht persönlich übergeben. Jegliche Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform und müssen beiderseitig unterzeichnet sein. Die AGB gelten mit der Ausfüllung des Online-Mietantragsformulars als akzeptiert.

  1. Vertragsschluss

Der Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR gilt als abgeschlossen, wenn die Kundschaft das Online-Mietantragsformular auf der Website der Vermieterin ausgefüllt hat und die Reservierung nach erfolgter Zahlung von der Vermieterin bestätigt wurde. Fotos von Vorder- und Rückseite des Führerscheins sind im System auf der Website www.lolrent.ch hochzuladen.

 

 

 

II.             Mietdauer, Mietpreise, und Zahlungsbedinungen

  1. Mietdauer

Die Mietdauer beginnt bei der Fahrzeugannahme und endet bei der Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb der vereinbarten Zeit an die Vermieterin. Eine Terminverschiebung ist nicht möglich. Die Kundschaft hat gemäss Ziffer. X die Möglichkeit, 48 Stunden im Voraus das Mietverhältnis zu stornieren. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung der Vermieterin und ist mit entsprechenden Mehrkosten verbunden.

  1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste der Vermieterin (ww.lolrent.ch/preise/).

  1. Zahlungsbedingungen

 

Die Zahlung des Mietpreises muss im Voraus erfolgen um die Reservierung zu bestätigen. Der voraussichtliche Mietpreis wird vor Abschluss der Reservierung im Kostenrechner des Reservierungssystems angezeigt und umfasst die Nutzung des Fahrzeugs für den reservierten Zeitraum. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird der volle Tarif für die ursprünglich reservierte Zeit berechnet.

Die Zahlung des Mietpreises erfolgt über das von der Kundschaft angegebene Zahlungsmittel. Die Kundschaft stimmt zu, dass etwaige Nachbelastungen (z.B. für Bussgelder, Gebühren etc.) über das angegebene Zahlungsmittel abgerechnet werden dürfen.

Die Vermieterin kann die Mietkosten separat in Rechnung stellen und dafür eine Rechnungsgebühr erheben. Wenn eine schriftliche Rechnung für die Mietkosten ausgestellt wird, ist diese mit der Rechnungsstellung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich einzureichen, andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.

Gerät die Kundschaft in Zahlungsverzug, kann die Vermieterin die Kundschaft mahnen. Die Mahngebühren betragen CHF 10.00 für die erste Mahnung, CHF 20.00 für die zweite Mahnung und CHF 50.00 für eine dritte Mahnung (eingeschrieben). Bei erfolglosen Mahnungen kann die Vermieterin die Forderung an ein Inkassobüro abtreten oder die Betreibung einleiten. Dieses wird die offenen Beträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einfordern und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben. Bei Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen, die vollständig zu Lasten der Kundschaft gehen

 

 

III.           Sperrung oder Entzug der Nutzung

Unbezahlte Rechnungen können, unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolgt ist oder nicht, ohne vorherige Benachrichtigung der Kundschaft zur Sperrung oder zum Entzug der Nutzung der Dienstleistungen des Vermieters führen. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Vertrag in diesen Fällen fristlos und einseitig zu kündigen.

Die Sperrung bzw. der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrags durch die Vermieterin berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch die Vermieterin noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen der Kundschaft.

 

IV.           Fahrzeugannahme, vorbestehende Schäden und Mängelrüge

Vor Fahrtantritt muss sich die Kundschaft versichern, dass das Fahrzeug keine Schäden aufweist und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Sicherheitstechnische Schäden oder Mängel sind der Vermieterin vor Fahrtantritt unverzüglich telefonisch zu melden.

Die Kundschaft muss vor Fahrtantritt das Fahrzeug innen und aussen auf mögliche vorhandene Schäden prüfen und Fotos erstellen. Die Vermieterin ist von den erstellten Fotos per WhatsApp oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen.

Wenn die Kundschaft vor Antritt ihrer Fahrt einen zuvor nicht deklarierten Schaden feststellt, ist die Vermieterin berechtigt, auf die vorherige Kundschaft Rückgriff zu nehmen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Die Kundschaft ist zum Gegenbeweis zuzulassen. Für den Fall der Nichteinigung ist die Vermieterin berechtigt, die Höhe des Schadens durch eine von ihr zu ernennen Fachperson begutachten zu lassen und die Kosten des Gutachtens dem Kunde aufzuerlegen. Wenn die Kundschaft das Resultat dieses Gutachtens nicht anerkennt ist sie berechtigt, auf eigene Kosten eine von ihm zu ernennende fähige Person zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.

 

 

V.             Führerschein und Nutzung des Fahrzeuges

  1. Führerschein

Das Mindestalter für die Anmietung und das Führen eines Fahrzeugs von der Vermieterin beträgt 18 Jahre.

Die Kundschaft und sämtliche zusätzliche Fahrer müssen einen gültigen Führerschein besitzen. Die Kundschaft ist nur zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, wenn sie sich erfolgreich im Online-Portal oder in der App der Vermieterin registriert hat und einen in der Schweiz gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrzeugkategorie besitzt. Das Fahren ohne gültigen Führerschein wird strafrechtlich verfolgt und kann zu Schadensersatzforderungen führen. Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass die Vermieterin jederzeit bei den zuständigen Behörden anfragen kann, ob diese einen gültigen Führerschein besitzt und kein Führerscheinentzug vorliegt.

Das Fahrzeug darf sowohl von der Kundschaft selbst als auch von autorisierten zusätzlichen Fahrern gesteuert werden. Zusatzfahrer sind der Vermieterin vor Fahrtantritt zu melden.

 

Die Kundschaft bleibt für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und den zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn sie das Fahrzeug nicht selbst fährt. Es bleibt der Kundschaft offen, anschliessend im internen Verhältnis den Zusatzfahrer zur Verantwortung zu ziehen.

 

 

  1. Nutzung des Fahrzeuges

Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge von DoSa Sandu ist ausschliesslich in der Schweiz erlaubt. Auslandfahrten sind nicht gestattet und werden mit einer Konventionalstrafe von CHF 5’000.00 geahndet.

Die Kundschaft muss das Fahrzeug sorgfältig behandeln und zweckgemäss nutzen. Sie ist von der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs für dieses verantwortlich. Der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck ist regelmässig zu prüfen.

Das bezogene Mietfahrzeug kann während der Mietdauer nicht ausgetauscht werden.

Für Ausgaben der Kundschaft im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motoröl, Ersatzteile, Reparaturkosten) muss vorher eine Kostenzusage der Vermieterin eingeholt werden. Die aufgrund dieser Kostenzusage getätigten Ausgaben werden der Kundschaft nach Rückgabe des Fahrzeugs und Vorlage der Quittungen erstattet. Eigenständige Reparaturen durch die Kundschaft sind nicht erlaubt.

Die Kundschaft darf ihr Privatfahrzeug während der Mietperiode auf dem ausgewiesenen DoSa Sandu LolRent-Parkplatz des gemieteten Fahrzeugs parken, solange es den Zugang zu anderen Fahrzeugen nicht behindert.

Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen dürfen nicht aus dem Fahrzeug entfernt oder demontiert werden.

Haustiere dürfen aus hygienischen Gründen nur in geeigneten und gesicherten Transportbehältern befördert werden.

Das Rauchen inklusive E-Zigaretten und Vapes im Mietfahrzeug ist untersagt und wird bei Missachtung mit einer Konventionalstrafe von CHF 150.00 geahndet.

Fenster und Türen müssen bei Zwischenstopps und Fahrtende vollständig geschlossen und verriegelt werden.

Auf Verlangen der Vermieterin muss die Kundschaft jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitteilen. Sämtliche Fahrzeuge von DoSa Sandu verfügen über ein Tracking System. Mittels Aufkleber in jedem Fahrzeug (Kamerasymbol) wird auf das vorhandene Tracking System aufmerksam gemacht. Diese Daten dürfen von der Vermieterin bei Bedarf abegrufen werden.

 

Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände der Kundschaft übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

Im Zusammenhang mit Pannen, Unfällen oder Schäden während der Nutzungsdauer wird auf die Ziffer VI. und VII. verwiesen.

Wenn die Fahrzeuge nicht den Vorschriften entsprechend genutzt werden, behält sich die Vermieterin vor, die Kundschaft für die zukünftige Nutzung der Fahrzeuge zu sperren. In diesem Fall können von der gesperrten Kundschaft keine Reservationen mehr über die Webiste der Vermieterin getätigt werden.

 

 

Die Mietfahrzeuge von DoSa Sandu dürfen nicht genutzt werden für:

  • Die Weitervermietung oder Überlassung an Dritte
  • Zur Verübung von Straftaten
  • Zur Teilnahme an Rennen
  • Auslandfahrten
  • um ein anderes Fahrzeug zu schleppen für Fahrkurse

für Lernfahrten

  • im überladenen Zustand
  • für Fahrten im Gelände oder auf nicht offentlichen Strassen

 

 

VI.           Pannen und Unfälle mit dem Mietfahrzeug

  • Bei rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Fahrzeug sofort anzuhalten und die Vermieterin telefonisch zu kontaktieren, um weitere Anweisungen zu Es darf nicht weitergefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist die Weiterfahrt grundsätzlich erlaubt. Die Vermieterin ist in diesem Fall per E-Mail zu informieren. Ist die Weiterfahrt verunmöglicht, so ist die Kundschaft selbst für ihren Weitertransport verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf ein Ersatzwagen.
  • Bei einer Panne oder einem Unfall ist die Kundschaft verpflichtet, umgehend die Vermieterin telefonisch darüber in Kenntnis zu setzen. Ist die Weiterfahrt erschwert oder wird diese verunmöglicht und / oder ist die Sicherheit der Insassen gefährdet, muss das weitere Vorgehen umgehend mit der Vermieterin abgestimmt werden.

 

  • Bei einem Unfall, im Schadenfall mit Drittinvolvierten oder Sachbeschädigung zu Lasten Dritten muss die Kundschaft umgehend die Vermieterin und die Polizei benachrichtigen und ein europäisches Unfallprotokoll vollständig ausfüllen. Ist eine Drittpartei involviert, hat diese mit der Kundschaft das Protokoll gemeinsam zu unterschreiben. Das Unfallprotokoll muss innerhalb von 3 Tagen der Vermieterin zugesendet werden.
  • Bei Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder anderen Schäden muss die Kundschaft sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen und diesen der Vermieterin sofort nach Erhalt zukommen lassen.
  • Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein persönlicher Bericht über den Diebstahl und der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden bei der Vermieterin
  • Wenn keine Schadenmeldung oder kein Polizeibericht vorliegt, kann die Vermieterin die Kundschaft, die das Fahrzeug zuletzt genutzt hat, als Verursacherin des Schadens betrachten und zur Verantwortung ziehen. Die Vermieterin kann hierzu auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Die Kundschaft ist zum Gegenbeweis zuzulassen.
  • Die Kundschaft darf keine Schuldanerkennung zu Lasten der Vermieterin unterschreiben. Sie wird von der Vermieterin nicht akzeptiert und es wird jegliche Haftung abgelehnt.
  • Der Pannendienst darf ausschliesslich durch die Vermieterin aufgeboten

Anderenfalls werden die Kosten der Kundschaft in Rechnung gestellt.

 

 

VII.         Neu entstandene Schäden am Mietfahrzeug

 

  • Schäden, die nach Fahrtantritt entstanden sind, sind der Vermieterschaft umgehend zur Kenntnis zu bringen.
  • Erfolgt die Schadenmeldung nach Fahrtantritt, gilt die in der entsprechenden Zeit nutzungsberechtigte Kundschaft als Sachadenverursacherin.
  • Die Kundschaft ist verpflichtet, der Vermieterin für Schäden am Fahrzeug, die durch Verletzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsorgfälltige oder unzweckmässige Verewendung durch ihn oder allfälligen Zusatzfahrer verursacht worden sind, vollumfänglich Ersatz zu leisten. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör.

 

  • Darüber hinaus haftet die Kundschaft insbesondere für alle Mängel

Beschädigungen des Fahrzeugs, die sie zu verantworten hat. Dies umfasst, beispielsweise Schäden, die durch die Betankung mit falschem Kraftstoff, die Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen etc., die unsachgemäße Nutzung von Schneeketten, die unsorgfältige Handhabung des Innenraums (z.B. Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polstern und Teppichen), Fahrten abseits der Straße und allgemein die unvorsichtige Handhabung (z.B. Schäden am Unterboden wie Lenkungs-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwellen, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falsche Handhabung des Fahrzeugs (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw.).

  • Der Umfang der Haftung umfasst die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (Zeitwert) bei Totalschaden sowie alle weiteren Schäden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Gutachten, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten und Verwaltungskosten.
  • Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft Im Falle der Nichteinigung ist die Vermieterin berechtigt, im Schadensfall die Ursache, den Umfang und die Bezifferung des Schadens durch einen von ihm beauftragten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten der Kundschaft feststellen zu lassen. Wenn die Kundschaft das Resultat dieses Gutachtens nicht anerkennt ist sie berechtigt, auf eigene Kosten eine von ihr zu ernennende fähige Person zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
  • Ist das Fahrzeug infolge eines Schadensfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie dem verantwortlichen Kunden für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall in Rechnung stellen.

 

VIII.       Versicherungsleistung, Haftungsbedingungen und Verkehrsregelverletzungen

  • Die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge von DoSa Sandu sind gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes Einige Fahrzeuge sind teilkasko- und andere vollkaskoversichert.
  • Citroen Jumpy: Vollkasko, Allianz, Selbstbehalt - CHF
  • Renault Trafic XL: Teilkasko, Allianz, Selbstbehalt - CHF
  • Ford Transit: Teilkasko, Allianz, Selbstbehalt - CHF
  • Die Kundschaft verpflichtet sich, der Vermieterin den Namen seiner Versicherung zu nennen, für den Fall, dass diese benötigt wird.

 

  • Die Kundschaft haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die durch sie oder durch einen Zusatzfahrer während der Mietdauer entstehen, soweit sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind. Die Versicherung der Vermieterin kann gegebenenfalls Regress auf die Kundschaft nehmen.
  • Wird die Vermieterin von den Behörden über Verkehrsbussen oder Verletzungen der Verkehrsregeln, welche mit einem Mietfahrzeug der Vermieterin begangen wurden, in Kenntnis gesetzt, teil die Vermieterin der Behörde Name, Vorname , Adresse, Geburtsdatum und Heimatort der betroffenen Kundschaft mit und stellt eine Gebühr für ihre Aufwendungen in Rechnung. Die Verfahrensführung, umfassend sämtliche Kostenfolgen, obliegt der Kundschaft.

 

 

IX.          Fahrzeugrückgabe

 

 

  1. Zeitpunkt

Das Fahrzeug muss spätestens am Ende der Reservierungszeit durch die Kundschaft an den Abholort zurückgebracht werden. Ist eine pünktliche Rückgabe nicht möglich, ist die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu informieren.

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, bei verspäteter Rückgabe zusätzliche Gebühren zu erheben.

Wird das Fahrzeug nicht pünktlich an den Abholort zurückgebracht, hat die Kundschaft eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 300.00 für jeden angebrochenen Stunde (es wird pro Stunde vermietet) Tag zu entrichten und eventuellen Schaden zu ersetzen.

 

 

  1. Parkplatz

Das Fahrzeug muss am Ende der Reservierungszeit exakt im Parkfeld des ausgeschilderten LolRent-Parkplatzes am Abholstandort geparkt werden. Ist ein Umparken des Fahrzeugs durch die Vermieterin oder ein Abschleppdienst erforderlich, werden diese Leistungen sowie etwaige Gebühren und Schadensersatzansprüche Dritter der Kundschaft in Rechnung gestellt. Die Gebühr für das Umparken durch die Vermieterin wird der Kundschaft in Rechnung gestellt (CHF 150.00).

 

 

  1. Zustand

 

Das Fahrzeug muss gründlich gesäubert und vollgetankt zurückgegeben werden; andernfalls wird eine Gebühr für das Nachtanken von CHF 150.00 erhoben. Es ist für die Tankfüllung die Tankstelle zu wählen, welche sich am nächsten bei der Rückgabestellte befindet. Nach der Tankfüllung ist die Quittung der benutzten Tankstelle per Foto an die Vermieterin zu senden. Die Kundschaft muss sicherstellen, dass nur der vorgesehene Treibstoff verwendet wird. Bei Falschbetankung werden die entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.

Eventuelle Reinigungskosten und weitere Gebühren für geöffnete Fenster, Türen, nicht ausgeschaltetes Licht oder offene Schlüsselboxen werden der Kundschaft in Rechnung gestellt.(CHF 150.00 bis 300.00)

Der Schlüssel des Fahrzeuges ist gemäss Anweisung des Vermieters in die entsprechenden Schlüsselbox zurückzulegen.

 

 

X.            Stornierung, Kündigung und Beendigung des Mietvertrages

 

Einwegfahrten sind nicht gestattet.

Die Kundschaft kann eine Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn stornieren, ohne dass dafür Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung später oder wird das reservierte Fahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht genutzt, muss die Kundschaft den gesamten Mietpreis bezahlen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, das Kundenkonto der Kundschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen und Reservierungen ohne Begründung zu annullieren. In diesem Fall entstehen der Kundschaft keine Kosten, und die Vermieterin haftet nicht für etwaige Schäden durch die Annullierung.

Die Vermieterin kann fristlos kündigen, wenn die Kundschaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, die die Fortführung des Vertrages für die Vermieterin unzumutbar machen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht behoben werden. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Kundenbeziehung nach einem Schadensfall, bei Verstössen gegen die AGB oder bei schwerwiegenden Vergehen durch sofortige Kündigung des Kundenkontos zu beenden.

 

 

XI.           Datenschutz

 

Alle Daten, die die Vermieterin von der Kundschaft oder anderen beteiligten Personen erhält, werden gemäss den Vorschriften des eidgenössischen Datenschutzgesetzes verarbeitet.

Die Kundschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vermieterin neben allgemeinen Personendaten auch Daten aus dem Führerschein oder einem Identifikationsdokument (Pass/ID), Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail- Adresse), Finanzdaten (z.B. Kreditkartendaten) sowie andere relevante Personendaten für Zwecke, die mit der Miete eines Fahrzeugs im Zusammenhang stehen, verarbeiten darf.

 

XII.         Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

 

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen DoSa Sandu und der Kundschaft ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Die Parteien vereinbaren, dass das Gericht am Sitz der DoSa Sandu (Thun BE) zuständig ist, vorbehältlich anders lautenden gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.